7 Prozent Mehrwertsteuer 2026: Was gilt für die Gastronomie?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 %. Nach der befristeten Absenkung in den Jahren 2020 bis 2023 und der Rückkehr zu 19 % hat der Gesetzgeber den reduzierten Satz nun dauerhaft festgeschrieben. Getränke bleiben ausdrücklich ausgenommen – sie werden weiterhin mit 19 % besteuert.
1. Überblick
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026 wieder dauerhaft mit 7 % statt 19 % besteuert werden. Die Regelung gilt für den Verzehr vor Ort ebenso wie für die Mitnahme von Speisen. Für Gastronomen bedeutet das: Kassensysteme umstellen, Preise prüfen und Rechnungen korrekt aufteilen. Für Gäste werden Restaurantbesuche dadurch tendenziell günstiger.
2. Was ändert sich 2026?
Bis Ende 2025 wurden Speisen im Restaurant mit 19 % besteuert (nach dem Auslaufen der Corona-Sonderregelung). Seit dem 1. Januar 2026 gilt:
- Speisen vor Ort: 7 % (vorher 19 %)
- Speisen zur Mitnahme: 7 % (unverändert)
- Getränke (vor Ort und Mitnahme): 19 % (unverändert)
Die Änderung ist dauerhaft angelegt – anders als die befristete Absenkung während der Corona-Pandemie.
3. Welche Leistungen sind betroffen?
Betroffen sind alle gastronomischen Betriebe, die Speisen anbieten:
- Restaurants, Cafés, Imbisse und Kantinen
- Bäckereien und Metzgereien mit Sitzgelegenheiten
- Catering – reine Speisenlieferung ohne Service (7 %); mit Servicepersonal und Geschirr gilt die Leistung als Restaurationsdienstleistung (19 %)
- Schul- und Kitaverpflegung
4. Getränke bleiben bei 19 %
Alle Getränke – Kaffee, Tee, Softdrinks, Bier, Wein und Spirituosen – werden in der Gastronomie weiterhin mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert. Das gilt unabhängig davon, ob sie vor Ort oder zur Mitnahme verkauft werden. Auf Rechnungen und Kassenbons müssen Speisen (7 %) und Getränke (19 %) getrennt ausgewiesen werden.
5. Beispiele mit konkreten Zahlen
Beispiel 1 – Restaurantrechnung: Ein Gast isst für 28,00 € brutto (Speisen, 7 %) und trinkt für 9,50 € brutto (Getränke, 19 %).
- Speisen: 28,00 € ÷ 1,07 = 26,17 € netto → 1,83 € MwSt.
- Getränke: 9,50 € ÷ 1,19 = 7,98 € netto → 1,52 € MwSt.
Beispiel 2 – Café-Frühstücksteller: Pauschalpreis 14,90 € brutto, davon Teller (7 %) und Heißgetränk (19 %). Der Preis muss anteilig aufgeteilt werden – zum Beispiel nach Wareneinsatz oder einem sachgerechten Schlüssel. Rechnen Sie beide Anteile mit unserem 7 % MwSt. Rechner getrennt.
Steuersätze im Überblick
| Leistung | Steuersatz bis 2025 | Steuersatz ab 2026 |
|---|---|---|
| Speisen in der Gastronomie (vor Ort) | 19 % | 7 % |
| Speisen zur Mitnahme | 7 % | 7 % |
| Getränke in der Gastronomie | 19 % | 19 % |
| Catering mit Service | 19 % | 19 % |
| Hotelübernachtung | 7 % | 7 % |
6. Häufige Fragen
Gilt die 7-%-Regelung auch für Lieferdienste?
Ja. Speisen zur Mitnahme und zur Lieferung werden mit 7 % besteuert – das war auch vor 2026 schon so. Neu ist nur, dass der Verzehr vor Ort im Restaurant ebenfalls dauerhaft mit 7 % besteuert wird.
Muss ich als Gastronom meine Preise senken?
Nein, es gibt keine Preissenkungspflicht. Ob Sie den Steuervorteil an die Gäste weitergeben oder Ihre Marge verbessern, entscheiden Sie selbst. Viele Betriebe nutzen die Entlastung nach schwierigen Jahren zur Stabilisierung.
Was muss ich im Kassensystem umstellen?
Speisen-Artikel sind von 19 % auf 7 % umzustellen, Getränke bleiben bei 19 %. Prüfen Sie, ob gemischte Pauschalpreise (z. B. Menü inkl. Getränk) korrekt aufgeteilt werden, und testen Sie die Umstellung vor dem ersten Verkaufstag.
Gilt 7 % auch für das Hotelfrühstück?
Das Frühstück als Teil der Übernachtungspauschale folgt der Beherbergung (7 %). Wird das Frühstück gesondert berechnet, gilt für Speisen 7 % und für Getränke 19 %.
Wo finde ich die gesetzliche Grundlage?
Der ermäßigte Steuersatz steht in § 12 Abs. 2 UStG in Verbindung mit der Anlage 2. Die dauerhafte Anwendung auf Restaurant-Speisen gilt seit dem 1. Januar 2026.
7. Fazit
Die dauerhafte 7-%-Regelung für Speisen entlastet die Gastronomie spürbar und vereinfacht die Abgrenzung zwischen Mitnahme und Verzehr vor Ort. Entscheidend bleibt die saubere Trennung von Speisen (7 %) und Getränken (19 %) in Kassensystem und Buchhaltung. Nutzen Sie unsere Rechner, um Steueranteile korrekt zu ermitteln – zum Beispiel den 7 % MwSt. Rechner für Speisen und den Mehrwertsteuer Rechner für gemischte Rechnungen.
Quellen: § 12 Abs. 2 UStG, Anlage 2 zum UStG, BMF. Stand: Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung.